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Kassenführung: Besonderheiten bei Friseurbetrieben, Kosm ... / 3.6 Einzelaufzeichnungspflicht bei Führung einer offenen Ladenkasse

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
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Auch aktuell ist es jedem Unternehmer erlaubt eine offene Ladenkasse zu führen, solange die Vorschriften der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beachtet werden.

Wer nicht von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit ist und dennoch keine Registrierkasse anschaffen will, muss seiner Aufzeichnungsverpflichtung auf andere Weise nachkommen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind in diesen Fällen mit einem besonders hohen Aufwand verbunden. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich nicht mehr, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht vorliegen. Das trifft auf Friseurbetriebe in besonderem Maße zu. Werden die Aufzeichnungen nicht über ein elektronisches Aufzeichnungssystem geführt, müssen diese handschriftlich erfolgen.

Da ihre Kundschaft meist namentlich bekannt ist oder eine Kundendatei geführt wird, ist es für Friseure nach dem Willen des Gesetzgebers zumutbar, Einzelaufzeichnungen zu führen. Selbst wenn keine Kundendatei vorliegen sollte, gehen sowohl die Kundennamen als auch die durchzuführenden Leistungen regelmäßig aus den Anmeldungen und Terminabsprachen hervor. Das unterscheidet die Dienstleistungsbranche wesentlich vom Einzelhändler. Die Ausnahmeregelungen für die Einzelaufzeichnungspflicht sind deshalb grundsätzlich nicht auf die hier besprochenen Betriebe (Friseurbetriebe & Co.) übertragbar.

Nach Auskunft des Branchenfachverbands überwiegt im Friseurhandwerk Laufkundschaft mehr und mehr die namentlich erfassten Stammkunden. In diesen Fällen sind die Betriebe bedingt mit Verkäufern von Waren vergleichbar. Soweit sich nämlich die Leistungen auf die Laufkunden erstrecken, erbringt der Unternehmer eine Vielzahl von Dienstleistungen an nicht bekannte Personen. Es stellt sich die Frage, ob ein Unternehmen, welches ausschließlich La...

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