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Keller wird bewohnt/umgebaut: Wer kann dagegen vorgehen?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der einzelne Wohnungseigentümer kann gegen einen anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter nicht vorgehen, wenn das Sondereigentum entgegen einer Vereinbarung benutzt oder nur das gemeinschaftliche Eigentum gestört wird.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 48 Abs. 5 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B auf Auskunft, welche baulichen Veränderungen B von im Keller gelegenen Räumen veranlasst hat, die in B's Sondereigentum stehen (Antrag zu 1). Ferner soll B dem K Zutritt zu den Räumen zwecks Inaugenscheinnahme gewähren (Antrag zu 2), einen Deckendurchbruch zwischen seiner im Erdgeschoss gelegenen Wohnung und den Kellerräumen beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (Antrag zu 3) sowie die Nutzung der Kellerräume als Wohnung unterlassen (Antrag zu 4).

Das AG gibt den Anträgen zu 1), 2) und 4) statt. Hinsichtlich des Antrags zu 3) weist es die Klage im Hinblick auf die Beseitigung des Deckendurchbruchs ab. Das LG weist die hiergegen gerichtete Berufung des K zurück. Auf die Berufung des B weist es die Klage vollständig ab. Mit der Revision verfolgt K seine Klageansprüche weiter.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Für die Klageanträge zu 1), 2) und 3) fehle K bereits die Prozessführungsbefugnis (= die Klage ist ohne Weiteres unzulässig). Denn der Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Für den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gelte für K im Fall als "Altkläger" nichts anderes: Denn der Verwalter habe dem BGH mitgeteilt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer untersage dem K, den Anspruch geltend zu machen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe ihr Recht, K die Prozessführungsbefugnis zu entziehen, auch nicht verwirkt. Dies käme zwar in Betracht, wenn die Gemeinschaft der Wohnu...

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