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Kfz-Handel / 5 Verdeckter Preisnachlass

Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
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Nach neuerer Rechtsprechung des BFH[1] ist die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen anhand des subjektiven Werts und nicht des gemeinen Werts festzustellen. Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen der Gebrauchtwagen zu einem höheren Wert als dem gemeinen Wert angesetzt wird, dadurch ein verdeckter Preisnachlass auf den Neuwagen gewährt wird, sodass der verbleibende Barbetrag gemindert wird. Aufgrund der Vorgaben des BFH hat die Finanzverwaltung die bisherigen Regelungen zum verdeckten Preisnachlass umfassend geändert. Allerdings ist eine Übergangsregelung für alle Umsätze vor dem 1.1.2022 mit aufgenommen worden, sodass bis dahin noch nach den bisherigen Vorgaben vorgegangen werden kann.[2]

[1] BFH, Urteil v. 25.4.2018, XI R 21/16, BStBl 2018 II S. 505.
[2] BMF, Schreiben v. 28.8.2020, BStBl 2020 I S. 928.

5.1 Allgemeines

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens. Dieser ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung.[1] Diese Regelung ist zwingend für Umsätze ab dem 1.1.2022 anzuwenden.

Durch eine Übergangsregelung kann man Umsätze bis 31.12.2021 entsprechend der bisherigen Auffassung behandeln, nach der zum Entgelt sowohl die Zuzahlung als auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs gehört. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert.

 
Praxis-Beispiel

Verd...

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