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Kindergeld / 3.3.6 Altersgrenzen

Jutta Schwerdle
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Das Kindergeldrecht kennt im Wesentlichen 3 Altersgrenzen:

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für jedes Kind – ohne weitere Voraussetzungen – Kindergeld gezahlt (sog. Regelkindergeld),
  2. Arbeit suchende Kinder werden längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt,
  3. Anspruch auf das sog. Ausbildungskindergeld besteht längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.
 
Praxis-Tipp

Eine wichtige Ausnahme besteht für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können. Hier wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung ausgezahlt.

Hinausschieben der Altersgrenze wegen Wehr- oder Zivildienst oder befreiender Tätigkeit

Befindet sich das Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Berufsausbildung oder ist es nach Vollendung des 21. Lebensjahres arbeitslos, so wird die Altersgrenze aufgrund des geleisteten Wehr- oder Zivildienstes bzw. einer befreienden Tätigkeit hinausgeschoben (§ 32 Abs. 5 EStG).[1]

Das Kind wird über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn es

  • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
  • sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
  • eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes.

Das Kind ist auch dann über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus für einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes entsprechen...

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