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Kindergeld / 3.4.7 Aufhebung oder Änderung des Bescheids

Jutta Schwerdle
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– Änderung in den für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Verhältnissen

Treten in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen ein, so ist die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheids kann abgesehen werden, wenn die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur auf einer Anhebung der in § 66 EStG geregelten Kindergeldbeträge beruht (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Eine Änderung in den für den Kindergeldanspruch maßgebenden Verhältnissen ist z. B. anzunehmen, wenn ein Kindergeldberechtigter, der zunächst Kindergeld von der Familienkasse der Agentur für Arbeit bezieht, in ein Arbeitsverhältnis oder Beamtenverhältnis zum öffentlichen Dienst wechselt. Die Familienkasse der Agentur für Arbeit ist berechtigt, die bisherige Kindergeldfestsetzung aufzuheben.[1] Gleiches ist anzunehmen, wenn ein Beschäftigter aus einem Arbeitsverhältnis oder Beamtenverhältnis zum öffentlichen Dienst ausscheidet und die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds auf die Familienkasse der Agentur für Arbeit übergeht.

– Beseitigung materieller Fehler der Kindergeldfestsetzung

Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.

 
Hinweis

Kein Ermessen bei der Korrektur der Kindergeldfestsetzung

Werden materielle Fehler bei der Festsetzung des Kindergelds festgestellt, so muss eine Fehlerkorrektur erfolgen. Nach dem Urteil des BFH vom 21.2.2018[2] räumt § 70 Abs. 3 EStG der Familienkasse kein Ermessen ein, sondern regelt die Aufhebung oder Neufestsetzung...

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