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Kinderrehabilitation / 1.6 Begleitperson

Norbert Finkenbusch
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Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung notwendig ist.[1]

Von der Notwendigkeit der Mitaufnahme für die gesamte Dauer der Rehabilitation ist grundsätzlich bei Kindern auszugehen, die

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • sich selbst nicht artikulieren können (Vermittlerrolle der Begleitperson),
  • eine Behinderung haben und eine unterstützende Hilfe der Begleitperson benötigen, um einen Rehabilitationserfolg zu erreichen,
  • schwer chronisch erkrankt sind (insbesondere Mukoviszidose, onkologische oder kardiologische Erkrankungen).

Bei jüngeren Kindern wird die Mitaufnahme regelmäßig der Fall sein, um eine Rehabilitation überhaupt durchführen zu können (Ausnahmen sind abhängig von der Erkrankung denkbar). Ansonsten ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Als Begleitperson kommen vorrangig beide Elternteile in Betracht. Möglich ist aber auch die Begleitung durch eine Vertrauensperson des Kindes, wenn die Eltern damit einverstanden sind. Ein Wechsel von Begleitpersonen ist möglich.

Im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation werden Familienangehörige des erkrankten Kindes in den Rehabilitationsprozess einbezogen.[2] Die Mitaufnahme und Einbeziehung der Familienangehörigen muss für den Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes notwendig sein. Die Mitaufnahme ist nicht von einem eigenständigen Rehabilitationsbedarf der Familienangehörigen abhängig.

 
Hinweis

Familienorientierte Rehabilitation

Familienangehörige sind in die Rehabilitation einzubeziehen, wenn die schwere chronische Erkrankung des Kindes die Alltagsaktivitäten der Familie erheblich beeinträchtigt oder die Erkrankung des Kindes ohne die Einbeziehung der Familienangehörigen nicht erfolgreich rehabilitiert...

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