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Konzernabschluss nach HGB / 3.4 Bestandteile des HGB-Konzernabschlusses

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 70

Nach § 297 Abs. 1 HGB, auf den auch das PublG verweist, sind die Bestandteile des Konzernabschlusses

  • die Konzernbilanz,
  • die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung,
  • der Konzernanhang,
  • die Kapitalflussrechnung sowie
  • die Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung,

die durch eine Konzernsegmentberichterstattung ergänzt werden können. Somit besteht bezüglich der Hauptbestandteile des Konzernabschlusses eine Identität mit IFRS-Abschlüssen. Darüber hinaus ist der Konzernlagebericht ein weiterer Pflichtbestandteil der Konzernrechnungslegung. Nach beiden Systemen der Rechnungslegung ist jeder Bestandteil des Jahresabschlusses eindeutig zu bezeichnen und um Informationen zum Namen des berichtenden Unternehmens, zur Abschlussart (Einzel- oder Konzernabschluss), zum Bilanzstichtag bzw. zur Berichtsperiode und zum Präzisionsgrad, z. B. in Tausend oder Mio. EUR, zu ergänzen.

3.4.1 Konzernbilanz

 

Rz. 71

Durch die Gliederung und eindeutige Benennung der Positionen in der Konzernbilanz werden Vermögens- und Kapitalgegebenheiten geklärt, was somit eine Auswertung im Hinblick auf die zentralen Rechenzwecke der Bilanz erlaubt, die in Informationen zu Kapitalbindungsdauer, Risikobehaftung und Prognostizierbarkeit des Vermögens und Kapitals gesehen werden können. Gem. § 298 Abs. 1 HGB sind die Gliederungsvorschriften von § 266 HGB auf den Konzernabschluss unabhängig von der Größe des Konzerns und der Rechtsform des Mutterunternehmens anzuwenden. Vor allem in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Einzel- und Konzernabschluss sowie auf die Möglichkeit, den Konzernanhang mit dem Anhang des Mutterunternehmens gem. § 298 Abs. 3 HGB zusammenzufassen, ist es sinnvoll, die Konzernbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns entsprechend den Vorschriften, die für den Einzelabschluss großer Kapitalgesellschaften gelten...

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