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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Das Gesetz überlässt es den Wohnungseigentümern, ihr Anteilsverhältnis selbst durch Vereinbarung zu bestimmen. Während in vielen ausländischen Gesetzen, insbesondere im österreichischen WEG oder im schweizerischen Recht, eine Übereinstimmung zwischen dem Wert der den einzelnen Wohnungseigentümern gehörenden Wohnung und ihrem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum verlangt wird, ist dies nach deutschem Recht nicht zwingend.

In der Praxis wird die Miteigentumsquote fast ausschließlich anhand des Verhältnisses der vorhandenen Wohn- und Nutzflächen gebildet. Allerdings sind auch andere Kriterien wie Lage der Wohnung, Miet- oder Verkehrswert denkbar, wenngleich auch problematisch. Es ist beispielsweise nicht ohne Weiteres einsehbar, weshalb die Lage im oberen Stockwerk eines Hochhauses, welches am Markt höher bewertet wird, zu einer stärkeren Kostenbelastung führt als die gleich große Wohnung im ersten Stockwerk. Allerdings wirken sich bestimmte Ausstattungsmerkmale wie etwa das Vorhandensein eines Balkons oder einer Dachterrasse werterhöhend aus, was bei Bemessung der Miteigentumsanteile durchaus berücksichtigt werden kann. Der in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelte gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel richtet sich jedenfalls nach Miteigentumsanteilen.

Allerdings ist dieser durch Vereinbarung abdingbar, wovon in der Praxis auch reger Gebrauch gemacht wird. Verbrauchsabhängige Kosten werden i. d. R. auch nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet, wobei für Heizungs- und Warmwasserkosten seit der 1981 in Kraft getretenen Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zwingend eine Verbrauchserfassung und auch Kostenverteilung nach Verbrauch vorgeschrieben ist. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf das Ergebnis einer konkreten Abrechnung – von den Vorgaben d...

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