Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse von ihrem Beginn an. Im Übrigen entsteht der Anspruch vom Tag der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit an, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits früher begonnen hat.
Die Regelung gilt auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (einschließlich Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung).
Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Die Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung.
1.1 Künstler/Publizisten
Ausnahmen gelten für Künstler und Publizisten, deren Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an entsteht.
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld bei Künstlern/Publizisten
Beginn der Arbeitsunfähigkeit eines Künstlers |
5.9. |
ärztliche Feststellung |
6.9. |
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld |
17.10. |
1.2 Wahlerklärung
Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an (Optionskrankengeld). Auf die Frist von 6 Wochen sind Vorerkrankungszeiten wegen derselben Krankheit anzurechnen. Der Zeitraum, innerhalb dessen anzurechnen ist, orientiert sich an der 3-Jahres-Frist.
Für unständig oder kurzzeitig Beschäftigte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach den Regelungen des § 46 Satz 1 SGB V. Allerdings ruht für diese Personenkreise der Anspruch auf Krankengeld für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit, sodass der Anspruch auf das nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGB V gewählte Krankengeld für alle wahlberechtigten Personenkreise erst vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an realisiert werden kann.
Wirksamkeit der Wahlerklärung
Eine Wahlerklärung, die während einer Arbeitsunfähigkeit abgegeben wird, wird erst nach deren Ende wirksam.
Das gesetzliche Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung kann mit einem Wahltarif kombiniert werden.