Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In diesen Zeilen sind Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 4 KStG einzutragen. Mehr- und Minderabführungen entstehen aus der Differenz zwischen der handelsrechtlichen Ergebnisabführung einerseits und den in das Einkommen der Organgesellschaft eingegangenen Vermögensänderungen andererseits. Außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, die das Einkommen verändern, führen nicht zu Mehr- oder Minderabführungen.
Zeile 21a nimmt die Mehrabführungen, Zeile 21b die Minderabführungen auf. Ist die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, sind in diesen Zeilen besondere Korrekturen erforderlich. Das gesondert festgestellte, der Organgesellschaft zugerechnete Ergebnis aus der Personengesellschaft enthält nämlich nicht nur das Ergebnis der Spiegelbildmethode, also das bilanzielle Ergebnis, sondern auch bei der Personengesellschaft vorgenommene außerbilanzielle Änderungen. Zu Mehr- oder Minderabführungen dürfen solche außerbilanziellen Änderungen aber nicht führen. Den in Zeilen 21a, 21b einzutragenden Beträgen dürfen daher, soweit das auf die Organgesellschaft entfallende Ergebnis aus der Personengesellschaft betroffen ist, nicht die aus den zugerechneten Einkünften (Einkommen) aus der gesonderten Feststellung, sondern nur die Ergebnisse bei Anwendung der Spiegelbildmethode, zugrunde gelegt werden. Die in diesen Zeilen einzutragenden Beträge sind daher entsprechend zu korrigieren.
Die Auswirkungen von Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit sind bei dem Organträger durch Bildung oder Auflösung aktiver oder passiver Ausgleichsposten zu korrigieren. Dies geschieht in den Zeilen 167, 168 der Anlage GK des Organträgers. Die Beträge werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.