Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile sind die nach einem DBA steuerfreien positiven und negativen ausländischen Einkünfte, insbesondere aus einer im Ausland belegenen Betriebsstätte, einzutragen. Handelt es sich bei den Einkünften um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, ist nicht das Vorliegen einer Betriebsstätte maßgebend, sondern die Belegenheit der Land- und Forstwirtschaft. Bei selbstständiger Arbeit ist nach den bestehenden DBA die im Ausland belegene feste Einrichtung, nach dem OECD-MA das Vorliegen einer Betriebsstätte, maßgebend. Auch diese Einkünfte sind in Zeile 76 einzutragen. Der Vordruck sieht nur eine Zeile für Einkünfte vor.
Ebenfalls in diese Zeile einzutragen sind die Beträge, die gem. § 43 Abs. 1 Satz1 InvStG steuerfrei sind. Dies sind Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Spezialinvestmentfonds, wenn die Erträge aus dem Investment nach einem DBA steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit des Investments wird auf die laufenden Erträge, die der Anleger aus dem Spezialinvestmentfonds erzielt, übertragen.
Werden Einkünfte aus verschiedenen Staaten erzielt, sind diese jeweils auf einem gesonderten Blatt zu ermitteln und zu erläutern. Diese Auflistung hat den Staat, den Nettobetrag der Einkünfte, die darauf entfallende ausländische Steuer und den sich daraus ergebenden Bruttobetrag der Einkünfte zu enthalten. Die ausländische Steuer ist in der Höhe anzugeben, in der sie den Bilanzgewinn gemindert hat. In die Zeile 76 ist dann die Summe aus den Anlagen einzutragen.
Ist die Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, sind in den Spalten auch die entsprechenden anteiligen Besteuerungsgrundlagen zu erfassen, die die Personengesellschaft verwirklicht hat. Die ausländische Steuer, ergibt sich aus der gesonderten Feststellung der Einkünfte.
Die in Zeile 76 einzutragenden ausländischen Einkünfte sind nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln.