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Lexikon / b) Einseitige Leistungsänderung

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 1210

Access Provider haben ein Interesse daran, die Vertragsbeziehungen zu den Kunden möglichst flexibel auszugestalten und Leistungsänderungen kurzfristig zu ermöglichen.[2492] Schon im Hinblick auf die sich ständig verändernden technischen Gegebenheiten sind Klauseln über einseitige Änderungsbefugnisse grundsätzlich zulässig. Die Anpassungsvoraussetzungen bedürfen zwar der Konkretisierung. Je komplexer und dynamischer der betroffene Markt jedoch ist, desto weniger streng sind die Anforderungen an die Formulierung.[2493]

 

Rz. 1211

Aus dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) lässt sich ableiten, dass es weder ausreicht, Änderungsklauseln unter den schlichten Vorbehalt der Zumutbarkeit zu stellen,[2494] noch eine Leistungsänderung bereits dann zuzulassen, wenn für die Änderung ein "triftiger" Grund vorliegt. Es bedarf der konkreten Benennung von Gründen, die den Anbieter zu einer Leistungsänderung berechtigen sollen.[2495] Der Vertragsgestalter muss das Kriterium der Zumutbarkeit (§ 308 Nr. 4 BGB) mit Leben erfüllen und triftige Gründe[2496] konkret formulieren, die den Anbieter zur einseitigen Änderung von Vertragskonditionen berechtigen.[2497]

 

Rz. 1212

Unzumutbar und daher nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist eine Klausel, nach der der DSL-Provider lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen muss.[2498] Dasselbe gilt für eine Klausel, die die angebotene Bandbreite als "Maximalbandbreite" bezeichnet und dies in den Geschäftsbedingungen dahingehend "konkretisiert" dass eine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit nicht geschuldet wird.[2499]

 

Rz. 1213

Bei Abschlüssen von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich sind Klauseln unzulässig, die eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Über...

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