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Lexikon / Garantie

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 970

Fügt der Hersteller seinen Produkten bestimmte Garantiekarten bei, die der Fachhändler an den Kunden weiterreicht, so können diese Garantiebestimmungen dann unwirksam sein, wenn der Käufer sie als Beschränkung seiner Mängelansprüche gegen den Verkäufer verstehen und von der Durchsetzung dieser ihm zustehenden Rechte abgehalten werden kann.[2060] Der Fachhändler muss daher strikt zwischen den Gewährleistungsansprüchen einerseits und den Ansprüchen aus der Garantie andererseits unterscheiden. Letztere lassen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer völlig unberührt und dürfen keinen gegenteiligen Eindruck erwecken. Aus dem für AGB geltenden Transparenzgebot folgt, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Vor allem in der Zeit nach Beendigung eines Automobilhändlervertrags stellt sich immer wieder die Frage, ob Kundendienstleistungen an Fahrzeugen einer bestimmten Marke (die noch in die Garantie fallen) nun von einem freien Händler erbracht werden können. Dies ist etwas anderes, als die Erbringung der Garantieleistung selber, die autorisierte Händler durchführen können. Nur wenn Kundendienstleistungen für einen Garantiefall ursächlich waren, etwa weil diese mangelhaft durchgeführt wurden, können hierdurch Garantieansprüche beseitigt werden.

 

Rz. 971

In den Garantiebedingungen der Hersteller und Importeure wird meist darauf hingewiesen, dass der Garantieanspruch des Kunden entfällt, wenn ein nicht autorisierter Händler Kundendienstleistungen erbringt. Dies verstößt richtigerweise gegen § 307 BGB, denn es kommt darauf an, ob die Kundendienstleistung fachgerecht ausgeführt wurde und nicht darauf, wer diese Leistungen erbringt. Anderenfalls würde der Wettbewerb spürbar beeinträchtigt.[2061] Verpflichtungen zur Zahlung auf erst...

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