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Lexikon / I. Der Begriff und das Wesen des Franchise

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 887

Infolge der Pronuptia-Entscheidung[1855] hatte die Kommission im Jahr 1988 (siehe hierzu Rdn 927 f.) eine eigene Franchise[1856]-GVO[1857] erlassen.[1858] In dieser wurden Franchisevereinbarungen an bestimmte Mindestvertragsbestandteile, wie die "Benutzung eines gemeinsamen Namens oder Zeichens" oder die "Mitteilung von Know-how durch den Franchisegeber an den Franchisenehmer" angeknüpft.[1859] Mit Außerkrafttreten der Franchise-GVO im Jahr 1999 entfiel bis auf Weiteres diese bis dahin einzige Legaldefinition des Begriffs "Franchise". Dieser bezeichnet in der Sache eine vertikal-kooperative Vertriebsform.[1860] Franchisesysteme zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass eine Vielzahl von Franchisenehmern im Rahmen eines stark vereinheitlichten Auftritts als eng angebundene Vertriebspartner des Franchisegebers fungieren. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass es sich bei Franchiseverträgen fast ausnahmslos um standardisierte Verträge handelt, die dem AGB-Recht unterliegen. Sie gehören nicht zu den im deutschen Recht gesetzlich typisierten Verträgen, sondern sind als Typenkombinationsverträge mit Elementen des Lizenz-, Dienst-, Werk-, Kauf- sowie Geschäftsbesorgungsvertrags[1861] zu charakterisieren, wobei ein Schwerpunkt bei der Geschäftsbesorgung liegt. Franchiseverträge begründen Dauerschuldverhältnisse mit starker persönlicher Bindung, auch wenn die Parteien als rechtlich selbstständige Unternehmer operieren. Sie sind typischerweise als Rahmenverträge ausgestaltet, die geprägt sind von gegenseitiger Interessenwahrung, bei hoher wirtschaftlicher Bedeutung für beide Seiten.[1862] Mit dem Franchisevertrag erhält der Franchisenehmer Nutzungsrechte an einer Reihe gewerblicher Schutzrechte (z.B. Markenrechte, Patentrechte, Know-how, Gebrauchs- oder Geschmacks...

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