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Medizinische Vorsorgeleistungen

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Medizinische Vorsorgeleistungen sind Leistungen der Krankenkassen, um Krankheiten zu verhüten. Es liegt also in aller Regel noch keine manifestierte Krankheit vor, die einer Krankenbehandlung bedarf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die medizinischen Vorsorgeleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden in den §§ 23 und 24 SGB V beschrieben. Die ggf. notwendige stichprobenweise Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) ergibt sich aus § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Die Regelungen zu Versorgungsverträgen mit Vorsorgeeinrichtungen enthalten die §§ 111, 111a SGB V, notwendige Qualitätssicherungsmaßnahmen finden sich in § 137d SGB V.

Die damaligen Spitzenverbände der Krankenversicherung haben weitergehende Erläuterungen zu medizinischen Vorsorgeleistungen im GR v. 9.12.1988 sowie im GR v. 21.12.1999 veröffentlicht. Die Definition "chronisch kranke Kleinkinder" wurde im BE v. 22.2.2000: TOP 4 festgelegt und veröffentlicht.

1 Arten

Medizinische Vorsorgeleistungen werden

  • im Rahmen ambulanter Behandlung, insbesondere am Wohnort,
  • als ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten sowie
  • als stationäre Vorsorgeleistungen

zur Verfügung gestellt.

2 Voraussetzungen

Alle medizinischen Vorsorgeleistungen werden erbracht, wenn diese notwendig sind, um

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.[1]
[1] § 23 Abs. 1 SGB V.

2.1 Schwächung der Gesundheit

Nach der Gesetzesbegründung muss der Allgemeinzustand des Versicherten so labil sein, dass künftig bei gleichbleibender beruflicher und sonstiger Belastung der Ausbruch einer Krankheit nicht auszuschließen i...

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