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Miet- und Pachtverhältnisse in der Rechnungslegung / 1.1 Miete und Pacht

Laura Peters, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 1

Die Miete (§§ 535 ff. BGB) ist auf die zeitweilige Gewährung des Gebrauchs von Sachen (körperliche Gegenstände § 91 BGB) gegen Entgelt (Mietzins) gerichtet. Miete als entgeltliche Gebrauchsüberlassung kann bewegliche Sachen, z. B. Autovermietung, und unbewegliche Sachen, wie Grundstücke, Geschäftsräume, Wohnungen u. a., betreffen. Dagegen ist die Pacht (§§ 581 ff. BGB) auf die zeitweilige Gewährung des Gebrauchs von Gegenständen (Sachen, Rechten, Sach- und Rechtsgesamtheiten, z. B. gewerbliche Unternehmen) und des Genusses der Früchte (§§ 99 ff. BGB) gegen Entgelt (Pachtzins) gerichtet.

 

Rz. 2

Einkommensteuerrechtlich, aber auch handelsrechtlich und nach den IFRS besteht zwischen Miete und Pacht kein grundsätzlicher Unterschied, sodass alle bei einem Mietvertrag anfallenden bilanziellen Probleme sich aus den folgenden Ausführungen entnehmen lassen, wenn man beachtet, dass Miete zivilrechtlich enger zu fassen ist. Auch die zivilrechtlich oft wichtigen Unterscheidungen, z. B. was Kündigungsschutzvorschriften anbelangt, haben auf die Bilanz im Grunde keine Auswirkungen.

 

Rz. 3

Damit ist auch die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses als Miete oder Pacht oder anders für die steuerrechtliche oder bilanzielle Einordnung nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen, ob sie sich auf den Gebrauch eines Gegenstandes oder einer Sache zu einem vertraglich festgelegten Zweck erstrecken[1] und keine Vermögensumschichtung in dem Sinne zum Inhalt haben, dass das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut auf den Vertragspartner übergeht.[2] An dieser Stelle differiert allerdings bereits die Behandlung zwischen der steuer- und handelsrechtlichen Darstellung und den IFRS. Nach IFRS 16 wird für Mietgeschäfte beim Mi...

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