Temporäre Anpassung von IFRS 16 aufgrund der Corona-Pandemie
Grundsätzlich ist bei einer nachträglichen Anpassung von bestehenden Leasingverträgen eine Vertragsmodifikation zu prüfen. Bei einer nachträglichen Anpassung einer bestehenden Leistungsverbindlichkeit, in der das Zahlungsprofil oder der Umfang des Nutzungsrechts geändert wird (lease modification), sind sowohl die Leasingverbindlichkeit als auch das right-of-use asset neu zu bewerten. Im Rahmen der Neubewertung erfolgt die Anpassung des right-of-use asset und der Leasingverbindlichkeit oder die Bilanzierung einer neuen Leasingverbindlichkeit. Bei einer ausschließlichen vereinbarten Mietkonzession ist die Leasingverbindlichkeit neu zu bewerten. Hierbei ist neben dem angepassten Zahlungsprofil auch ein aktueller Zinssatz zu berücksichtigen (IFRS 16.45(c)). Zusätzlich ist das Nutzungsrecht entsprechend anzupassen (IFRS 16.46(b)).
Die weltweite Corona-Pandemie hat durch wirtschaftliche und gesellschaftliche Belastungen direkte Auswirkungen auf Leasingverträge, insbesondere in Form von Anpassungen bestehender Verträge, z. B. durch Stundungen oder Nachlässe. Als Reaktion darauf ergänzte der IASB im Mai 2020 temporär den IFRS 16. Wurde eine nachträglich vereinbarte Mietkonzession im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährt, können Leasingnehmer nun nach IFRS 16.46(a) auf die Prüfung einer lease modification verzichten.
Das Wahlrecht kann nur von Leasingnehmern in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Bedingungen nach IFRS 16.46(b) kumulativ erfüllt sind:
- Die Gegenleistung des Leasingnehmers wird durch die Veränderung der Leasingzahlung gemindert oder bleibt gleich.
- Die Erleichterung betrifft nur veränderte Leasingzahlungen, die bis zum 30.6.2022 fällig waren.
- Die Substanz der übrigen Bedingungen des Mietvertrags (z. B. das Nutzungsrecht) wird nicht verändert.
Die Erstanwendung hat nach IFRS 16.C20A retrospektiv für Berichtsperioden nach dem 1.6.2020 zu erfolgen. Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, können die Erleichterung vorzeitig in Anspruch nehmen. Das Wahlrecht wirkt sich aufgrund der zeitlichen Begrenzung und dem direkten Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht auf Abschlüsse aus dem Jahr 2019 aus.