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Musikausübung

Ulf Wollenzin
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Begriff

Musizieren in der eigenen Wohnung gehört zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Grundsätzlich darf der Mieter in seiner Mietwohnung musizieren. Einer besonderen Erlaubnis hierzu bedarf es nicht. Das Musizieren sowie das Hören von Musik in der Wohnung gehören als sozial übliches Verhalten selbstverständlich zum Wohngebrauch.[1] Der Mieter hat jedoch auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen, denn es ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter und Mitbewohner zu berücksichtigen, insbesondere deren Recht auf Ruhe und Entspannung in der von ihnen gewünschten Form. Angesichts dieses Interessenkonflikts ist im Einzelfall immer eine an dem Gebot der Rücksichtnahme orientierte Interessenabwägung vorzunehmen.

Jede Mietpartei hat das Recht, von jedem Mieter und vom Vermieter die Einhaltung der Ruhezeiten zu verlangen. Während des Musizierens sind die Fenster geschlossen zu halten. Zur Zeit der üblichen Ruhestunden ist das Musizieren einzustellen. Das gilt in jedem Fall für die Zeit von 22 bis 8 Uhr und i. d. R. auch für die Zeit zwischen 13 bis 15 Uhr. Umgekehrt ist aber jeder Mieter berechtigt, außerhalb der Ruhezeiten zu musizieren. Außerhalb der Ruhezeiten ist das Gebot der Rücksichtnahme selbstverständlich nicht aufgehoben.

Die Musikausübung kann im Mietvertrag (Hausordnung) näher geregelt werden. Ein formularvertraglicher Ausschluss des Musizierens ist unwirksam; zulässig ist hingegen eine formularmäßige zeitliche Einschränkung auf bis zu 2 Stunden.[2] Aber auch ein individuell ausgehandeltes uneingeschränktes Musizierverbot ist unwirksam, da es den Mieter bezüglich des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu sehr einschränkt.[3] Im Übrigen kommt es auch hier, wie so oft, auf den Einzelfall an. Entscheidend ist die Art de...

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