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Mutterschutzlohn / 1.3 Anspruchsdauer und Fälligkeit

Sandra Kunert
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Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG beginnt mit dem Tag, an dem die Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes eine Entgeltminderung erfährt. Dabei ist es gleichgültig, ob ihre Arbeitspflichten aufgrund des Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise suspendiert sind ("teilweises Beschäftigungsverbot"). Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht auch, wenn der Arbeitgeber die Frau zur Abwendung eines Beschäftigungsverbotes mit einer geringer bezahlten Ersatztätigkeit betraut.

Aufgrund des strengen Grundsatzes der Monokausalität kann der Anspruch unterbrochen oder beendet werden, wenn das Beschäftigungsverbot nicht alleinige Ursache für den Entgeltausfall ist (siehe dazu ausführlich Abschnitt 2.2).

Der Anspruch endet, wenn die Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbotes keine Entgeltminderung mehr erfährt, also in der Regel mit dem Ende des Beschäftigungsverbotes. Ab Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG hat die Frau Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG sowie in der Regel auf Zahlung eines Zuschusses durch den Arbeitgeber nach § 20 MuSchG.

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn endet auch im Falle einer Fehlgeburt oder eines Schwangerschaftsabbruchs, da in diesen Fällen die entsprechenden Beschäftigungsverbote gemäß dem Mutterschutzgesetz nicht mehr gelten. Nach der seit Juni 2025 geltenden Rechtslage bestehen jedoch auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche abgestufte Mutterschutzfristen, während derer ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG sowie auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG bestehen kann, wenn die Frau nicht ausdrücklich erklärt, wieder arbeiten zu wollen. Greifen diese Regelungen nicht, kommt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Betracht, sofern die...

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