Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz |
Es werden Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt. Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht übersteigen (ab 2027 0,30 W). Im Bereitschaftszustand darf 0,50 W nicht überschritten werden, wenn es nur eine Reaktivierungsfunktion ist. In Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige darf 0,80 nicht überschritten werden (Ausnahme: Haushaltswäschetrockner – 1,0 W). Im vernetzten Bereitschaftsbetrieb dürfen vernetzte Geräte mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit/Geräte mit solchen Funktionen 8,0 W nicht überschreiten (ab 2027 7,0 W). Andere vernetzte Geräte dürfen 2,0 W nicht überschreiten. Diese Grenzwerte gelten nicht für Großformatdruckgeräte sowie Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations und Small-Scale-Server. Funktionsanforderungen an die verschiedenen Gerätezustände werden geregelt, ebenso Informationsanforderungen, d. h. das, was in den Handbüchern anzugeben ist. Es werden auch Umgehung und Software-Aktualisierungen geregelt. Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Geräte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus, und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Geräts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Nutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen. Eine Software-Aktualisierung darf nicht bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Geräts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden. Die Anforderungen gelten ab dem 09.05.2023. |