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Österreich / 1. Erwerb der Staatsangehörigkeit

Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
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Rz. 91

Die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen führt für den Fremden zu keinem automatischen Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit; eine Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen erleichtert jedoch deren Erwerb insofern, als eine Verkürzung der grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG[147] bestehenden Wartefrist von zehn Jahren möglich ist: Einem Fremden kann nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet die Staatsangehörigkeit verliehen werden, wenn sein Ehegatte österreichischer Staatsangehöriger ist und er mit ihm bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt lebt, ohne dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist (§ 11a Abs. 1 Z. 1 f. StbG).[148] Neben der verkürzten Wartefrist müssen aber auch vom ausländischen Ehegatten die allgemeinen Voraussetzungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit erfüllt sein, wie etwa ein gesicherter Lebensunterhalt, bejahendes Verhalten zur Republik Österreich, keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines oder mehrerer Vorsatzdelikte, keine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt (§ 11a Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2–8 StbG) sowie der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse[149] und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (§ 10a Abs. 1 StbG).[150]

[147] BGBl 1985/311 i.d.F. BGBl I 2020/24.
[148] War der Fremde ursprünglich Österreicher und ist ihm die Staatsangehörigkeit wegen Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates oder wegen schädigenden Verhaltens der Interessen und des Ansehens der Republik im Zuge eines Dienstes in einem fremden Staat entzogen worden, i...

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