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Ortszuschlag / 3.2 Ehegatte im "öffentlichen Dienst"

Jutta Schwerdle
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Arbeitnehmer, die ab 1.10.2005 den Regelungen des TVöD unterliegen, erhalten – trotz der Einrechnung des Ortszuschlags der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt – keine dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag oder ehegattenbezogenen Anteil im Ortszuschlag "entsprechende Leistung" mehr, sodass die Konkurrenzregelungen von Tarifverträgen, arbeitsvertraglichen Bestimmungen oder Beamtengesetzen zur sog. Ehegattenhalbierung nicht mehr anwendbar sind. Der bisherige ehegattenbezogene Anteil im Ortszuschlag wird nur bei Festsetzung der neuen Entgeltstufe berücksichtigt. Dem unter TVöD fallenden Beschäftigten wird der ehegattenbezogene Anteil nur als (untrennbarer) Bestandteil des neuen TVöD-Entgelts – ohne Berücksichtigung des künftigen Familienstandes – weitergezahlt.

Mit der Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt zur Überleitung in die neuen Entgeltstufen verliert der Betrag seinen Charakter als an den jeweiligen Familienstand anknüpfende Sozialleistung.[1]

Aus diesem Grund gelten bei der Überleitung vom BAT/BAT-O auf den TVöD Besonderheiten, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA). Die Bestimmung soll eine Doppelzahlung der ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteile nach dem 30.9.2005 verhindern.[2]

Zu unterscheiden ist, ob nach dem 30.9.2005

  • beide Ehegatten dem TVöD unterliegen oder
  • ein Ehegatte im "BAT-Bereich" verbleibt bzw. als Beamter beschäftigt ist.

▪Beide Ehegatten ab 1.10.2005 im TVöD

Fällt das Arbeitsverhältnis des Ehegatten des Angestellten am 1.10.2005 ebenfalls unter den Geltungsbereich des TVöD, so fließt der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt der Beschäftigten ein (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz).

 
Praxis-B...

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