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Photovoltaikanlagen (Funktionsweise und Technik) / 6.4 Wiederkehrende Meldepflichten

Joachim Gutmann
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Nicht nur bei der Inbetriebnahme, sondern auch im laufenden Betrieb muss der Anlagenbetreiber bestimmten Meldepflichten aus dem EEG oder anderen rechtlichen Bestimmungen (Finanzamt) je nach Anlagenkonzept fristgerecht nachkommen. Anlagen mit einer Leistung von höchstens 7 kW und sonstige Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von höchstens einem Kilowatt sind von der Meldepflicht befreit.

Dies ist eine Voraussetzung, damit die Einspeisevergütung oder Marktprämie gezahlt wird. Unterbleibt die Meldung oder wird sie verspätet abgegeben, können hohe Rückforderungsansprüche vom Netzbetreiber erhoben werden. Folgende Meldungen sind wichtig:

  • Meldung der Konformitätserklärung

    Anlagenbetreiber müssen bis zum 28. Februar eines Jahres die sogenannte Konformitätserklärung abgeben, indem sie dem Netzbetreiber alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere die Summe der eingespeisten Kilowattstunden und ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt. Für die Meldung gibt es meist elektronische Formulare, die von Fachverbänden oder Netzbetreibern zur Verfügung gestellt bzw. zugesandt werden.

  • Meldung des gewählten Vergütungsmodells

    Mit dem EEG 2023 können PV-Anlagenbetreiber jedes Jahr neu entscheiden, ob sie den produzierten Strom voll einspeisen oder einen Teil selbst verbrauchen wollen. Auch der damit verbundene Wechsel des Vergütungsmodells muss bis zum 28. Februar gemeldet werden.

  • Meldung der Eigenversorgung

    Auch Eigenversorger müssen alle erforderlichen Informationen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage mitteilen. Ist der Verteilnetzbetreiber zuständig, muss die Meldung bis zum 28.2. eines Jahres erfolgen. Besteht die Mitteilungspflicht gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber, verlängert sich die Frist um 3 Monat...

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