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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen / 1.1 Hat der Mieter den Besitz aufgegeben?

Alexander C. Blankenstein
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Hat der Mieter erkennbar den Besitz an den Mieträumen aufgegeben, bedarf es nach vorausgegangener Kündigung keiner Räumungsklage. Hat der Vermieter einen Räumungstitel erstritten und gibt der Mieter danach erkennbar den Besitz an den Mieträumen auf, ist eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher nicht nötig. Wesentliches Erfordernis ist, dass der Mieter dem Vermieter den Besitz an den Mieträumen verschafft.

1.1.1 Schlüsselrückgabe

 
Praxis-Beispiel

Schlüsselübergabe

Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hat, übersendet der Mieter postalisch die Schlüssel mit der Bemerkung, für ihn sei das Mietverhältnis beendet.

Der Mieter hat in diesem Fall klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Mietsache nicht weiter nutzen zu wollen, sodass von einer Besitzaufgabe des Mieters auszugehen ist[1], die eine Räumungsklage gegen ihn überflüssig macht. Angesichts der freiwilligen Räumung des Mieters würde einer Räumungsklage auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Aus der Erklärung des Mieters muss sich aber auch ein Besitzaufgabewille ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Feuchtigkeitsschäden

In den Mieträumen sind Feuchtigkeitsschäden vorhanden. Der Mieter mindert entsprechend die Miete. Nach erfolgter Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter übergibt der Mieter dem Hausverwalter des Vermieters einen Schlüssel. Auf der Übergabequittung ist "Wasserschaden" vermerkt.

Von einer freiwilligen Besitzaufgabe kann in diesem Fall nicht die Rede sein. Vielmehr kommt bereits in der Übergabequittung zum Ausdruck, dass der Schlüssel lediglich zur Instandsetzung der Mieträume übergeben wurde.[2]

Mieter wohnt nicht mehr in Wohnung

Allein die Tatsache, dass der Mieter offensichtlich nicht mehr in der Wohnung wohnt, kann nicht als Besitzaufgabe durch ihn gedeutet werden. Wenn der Mieter noch im Besitz der Schlüssel is...

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