Daneben regelt die Finanzverwaltung noch weitere Besonderheiten bzw. Erleichterungen in bestimmten (Einzel-)fällen der Rechnungsstellung.
Bei Rechnungen über die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (sog. Hotel-Rechnungen) wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden, z. B. Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Die Verreinfachung gilt explizit auch auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.
Ebenfalls ist es aus Vereinfachungsgründen möglich, dass Leistungen verschiedener Unternehmer in einer Rechnung aufgeführt werden, wenn darin über die Leistungen eines jeden Unternehmers getrennt abgerechnet wird, z. B. die Rechnung einer Tankstelle über eine eigene Reparaturleistung und über eine Kraftstofflieferung einer Mineralölgesellschaft.
Auch bei sog. Teil- oder Dauerleistungen sind Vereinfachungen vorgesehen. Wenn in einem Vertrag (z. B. Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater) der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben ist, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen (z. B. Kontoauszügen) ergibt oder aus der Zuordnung der Zahlung zur jeweiligen Periode, in der sie geleistet wird. Für die verpflichtende elektronische Rechnungstellung gibt es für eine Übergangszeit ebenfalls Erleichterungen für Dauerleistungen.
Besonderheiten sind insbesondere bei der Rechnungsstellung in Fällen der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage an unternehmerische Leistungsempfänger oder juristische Personen zu beachten. In diesen Fällen sind die sog. Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG sowie der darauf entfallende Steuerbetrag auszuweisen.
Des Weiteren sind mit Blick auf die Rechnungsangaben Besonderheiten zu beachten, sofern der Unternehmer ein Entgelt von dritter Seite erhält, d. h. ein Entgelt von einem anderen als dem Leistungsempfänger. In diesem Fall ist in der Rechnung das Gesamtentgelt – einschließlich der Zuzahlung – und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben.
Branchenspezifische Besonderheiten
In Abschn. 14.10 Abs. 2 UStAE verweist die Finanzverwaltung auf besondere Regelungen, die insbesondere für bestimmte Branchen relevant sind, so z. B.
- Pfandgeld für Warenumschließungen
- Austauschverfahren, Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kfz-Wirtschaft
- Versteigerungsgewerbe
- Kraft- und Schmierstofflieferungen für den Eigenbedarf von Tankstellenagenten
- Garantieleistungen in der Reifenindustrie