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Repräsentationsaufwendungen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Repräsentationsaufwand werden Kosten der Lebensführung verstanden, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Es wird jedoch auch die weitergehende Auffassung vertreten, dass Kosten der Kundenpflege, der Werbung usw. ebenfalls gemeint sind. Von diesem umfassenderen Verständnis soll im folgenden Beitrag ausgegangen werden. Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte Einmalfälle besonders geregelt und eine besondere Nachweispflicht des Steuerpflichtigen gefordert sowie bestimmte Abzugsverbote, z. B. für Jagdhäuser, festgeschrieben.

Problematisch sind Fälle mit sog. gemischten Aufwendungen, d. h. Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Gewinnermittlung gelten insbesondere die §§ 4, 5, 6 und 15 EStG.

Bei Arbeitnehmern sind die Vorschriften des § 9 EStG zu den Werbungskosten zu beachten. Allen Einkunftsarten gemeinsam ist der § 12 EStG, der die nicht abzugsfähigen Ausgaben beschreibt.

Von besonderem Interesse ist der Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672), der zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise ergangen ist, aber grundsätzliche Aussagen zur Aufteilung von gemischten Aufwendungen erkennen lässt.

Nachfolgend hat das BMF mit Schreiben vom 6.7.2010 (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614) allgemeine Ausführungen zur Rechtsprechung des BFH gemacht.

1 Betriebliche oder ­beruflich veranlasste Aufwendungen­

Ist ein Aufwand ganz oder nahezu ausschließlich betrieblich, beruflich oder anderweitig durch die jeweilige Einkunftsart veranlasst, kommt ein Abzug als Betriebsausgaben[1] oder Werbungskosten[2] in Betracht. Allerdings schränkt das EStG die Abzugsfähigk...

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