Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Sportvereine können mit dem Betrieb eines Fitness-Studios in einem Sportvereinszentrum einen Zweckbetrieb unterhalten. Werden die Benutzer der Räumlichkeiten und Gerätschaften bei ihrem Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen". Die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b) sind damit erfüllt. Diese Einordnung ist sowohl für die Nutzung durch die Mitglieder des Vereins wie auch für die Nichtmitglieder zutreffend.
Werden aber nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, ist die Einordnung wie nachfolgend dargestellt vorzunehmen:
Handelt es sich bei den Nutzern um Mitglieder des Vereins, sind die Entgelte in einem Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen (auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2); werden die Räume und Sportgeräte vom Verein auch an Nichtmitglieder ohne die entsprechende Betreuung durch einen Übungsleiter überlassen, liegt insoweit eine Vermietung auf kurze Dauer an diesen Personenkreis vor. Entgelte, die der Verein vereinnahmt, sind dann einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). S. hierzu auch VfG des BayLfSt vom 09.05.2008, AZ: S 0186a 2.1–1.
Die erhobenen Nutzungsentgelte sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) bei Nutzung durch Mitglieder. Die Nutzung durch Dritte (Nichtmitglieder) unterliegt dem Regelsteuersatz.
Zu den Einzelheiten der verschiedenen Tätigkeiten in einem Sportvereinszentrum vergleiche die nachfolgende Übersicht:
Zweckbetriebsbereich |
Lfd. Nr. |
Sachverhalt |
Gemeinnützigkeitsrecht |
KSt/GewSt |
Umsatzsteuerrecht |
1 |
Sport- und Gymnastikkurse |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilnehmer der Sportkurse Mitglieder oder Nichtmitglieder sind. |
Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer. Jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. |
Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. |
Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. |
eigenständige Hauptleistung |
2 |
Gerätegestütztes Training mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). |
Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. |
Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. |
Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. |
eigenständige Hauptleistung |
3 |
Kletterwand mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). |
Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. |
Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. |
Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. |
eigenständige Hauptleistung |
4 |
Eingangsuntersuchung und Einweisungen |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). |
Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. |
Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. |
Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. |
unselbständige Nebenleistungen, wenn kein gesondertes Leistungsentgelt erhoben wird. |
5 |
Fitnesstests |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). |
Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. |
Wird die Leistung als Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 67a AO erbracht, ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden. |
Die Anwendung der Steuerbefreiung schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit den Vorsteuerabzug aus. |
unselbständige Nebenleistungen, wenn kein gesondertes Leistungsentgelt erhoben wird. |
6 |
Erstellen von Trainingsplänen |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; Zweckbetrieb (vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 5). |
Befreiung hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. |
Wird die Leistung als Le... |