Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Riester-Rente / 3.3 Berechnung des Mindesteigenbeitrags bei Ehegatten

Dr. Michael Myßen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags von Ehegatten sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus der Kombination der Art der Förderberechtigung und den Möglichkeiten, die Zuordnung der Kinderzulage abweichend vom Kindergeldbezug vornehmen zu können. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner.

3.3.1 Berechnung des Mindesteigenbeitrags bei 2 unmittelbar berechtigten Ehegatten

Gehört jeder der Ehegatten einer begünstigten Personengruppe an, ist für jeden Ehegatten getrennt auf Basis seiner individuellen Situation die Höhe des Mindesteigenbeitrag zu ermitteln. Die Vergleichsberechnung zwischen Sockelbetrag und Mindesteigenbeitrag ist zweimal durchzuführen. Im Hinblick auf die Zuordnung der Kinderzulagen können sich unterschiedliche Ergebnisse ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Getrennter Mindesteigenbeitrag bei Ehegatten

Herr und Frau S sind verheiratet und haben 3 nach 2007 geborene Kinder, die für Zwecke der Kinderzulage Frau S zugerechnet werden sollen.[1] Herr S erzielte in 2024 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 30.000 EUR, seine Ehefrau als Halbtagsbeschäftigte 12.000 EUR. Beide haben im Jahr 2017 jeweils einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Er zahlt auf seinen Vertrag im Jahr 2025 einen Beitrag von 1.100 EUR, sie 60 EUR.

Die Eheleute S können für 2025 folgende Altersvorsorgezulagen beantragen:

Mindesteigenbeitragsberechnung Herr S:

 
4 % von 30.000 EUR = 1.200 EUR
maximal 2.100 EUR
anzusetzen 1.200 EUR
./. Grundzulage ./. 175 EUR
Mindesteigenbeitrag 1.075 EUR

Die Sparleistung des Ehemanns (1.100 EUR) liegt über dem Mindesteigenbeitrag, sodass die Zulage ungekürzt gewährt werden kann.

Mindesteigenbeitragsberechnung Frau S:

 
4 % von 12.000 EUR = 480 EUR
maximal 2.100 EUR
anzusetzen 480 EUR
./. Grundzulage und 3 × 300 EUR Kinderzulage =
./. 1.075 EUR
Zwischenwert ./. 595 EUR
Sockelbetrag 60 EUR
Mindesteigenbe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren