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Rückstellungen, Überblick nach Handels- und Steuerrecht / 5.1.3 Restlaufzeit und Abzinsung

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Die voraussichtliche Restlaufzeit einer Rückstellung ist nach IDW RS HFA 34.36 der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Diese steht entweder fest oder ist nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen. Bei Rückstellungen kann der Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer in Anspruch genommen wird, unsicher sein. Diese Ungewissheit gehört zum Wesen einer Rückstellung.

Gemäß § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend ihrer Restlaufzeit abzuzinsen. Die entsprechenden Zinssätze werden nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) von der Deutschen Bundesbank mit 2 Nachkommastellen ermittelt und auf der Homepage der Deutschen Bundesbank bekannt gemacht.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung des Abzinsungssatzes

Unternehmer Huber muss zum 31.12.01 für mögliche Gerichts- und Anwaltskosten aufgrund eines anstehenden Gerichtsverfahrens eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Er schätzt den nominellen Verpflichtungsbetrag auf 5.000 EUR. Mit einem Urteil ist im Mitte März 03 zu rechnen.

Der durch die Deutschen Bundesbank veröffentlichte Marktzins für eine Restlaufzeit von einem bzw. 2 Jahren beträgt annahmegemäß 1,1 % bzw. 1,4 %.

Lösung:

Da die Verpflichtung zum 31.12.01 eine voraussichtliche Restlaufzeit von 1,5 Jahren bzw. 18 Monaten hat, muss der nominelle Verpflichtungsbetrag abgezinst werden.

Dazu muss Unternehmer Huber den Abzinsungssatz für die Restlaufzeit von 1,5 Jahren bestimmen. Da einerseits die Restlaufzeit keine ganzjährige Laufzeit ist und andererseits die Deutsche Bundesbank nur Ganzjahreszinssätze zur Verfügung stellt, ermittelt Unternehmer Huber den Zinssatz durch linea...

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