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Sonderabschreibungen / 3 Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen (§ 7g Abs. 5 EStG)

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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3.1 Vorbemerkung

Sonderabschreibungen für begünstigte Wirtschaftsgüter nach § 7g Abs. 5 EStG stehen nur KMU zu. Unter Geltung der Neuerungen durch das JStG 2020 dürfen daher die in Betracht kommenden Betriebe am Schluss des dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG festgelegte – für alle Gewinneinkunftsarten einheitliche – Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschreiten. Im Übrigen muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.[1]

[1] § 7g Abs. 6 Nr. 1 und 2 EStG.

3.2 Begünstigte Betriebe

Mit dem JStG 2020[1] wurde für alle Gewinneinkunftsarten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR eingeführt.[2]

Das Gesetz setzt die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bzw. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG voraus.[3] Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Jahr der Betriebseröffnung gelten die Gewinngrenze stets als erfüllt, weil solche Betriebe noch kein vorangegangenes Wirtschaftsjahr besitzen, zu dessen Schluss die Gewinngrenze ermittelt werden könnte.[4]

Die (einheitliche) Gewinngrenze ist erstmals auf Sonderabschreibung anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR für Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.[5]

[1]...

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