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Teil B: Rechtsbehelfe / Strafbefehl, Inhalt [Rdn 789]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Rdn 790

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Strafbefehl, Allgemeines, Teil B Rdn 700.

 

Rdn 791

1. Den Inhalt eines Strafbefehls gibt § 409 Abs. 1 S. 1 vor, wobei sich die Vorschrift z.T. an der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 S. 1), z.T. am Strafurteil (§ 275 Abs. 3) orientiert. In der Praxis dient der überwiegende Teil der erlassenen Strafbefehle der justiziellen Bewältigung von Massenkriminalität, wodurch es auch zu den einer Massenabfertigung immanenten Ungenauigkeiten kommt:

 

Rdn 792

2. Die gesetzlichen Vorgaben des § 409 werden keineswegs strikt eingehalten, faktisch handelt es sich beim Strafbefehl um ein "Urteil light". Dies ist bedenklich, weil die h.M. § 409 Abs. 1 damit faktisch zur Soll- oder Ordnungsvorschrift degradiert, wenn sie über nahezu jeden Mangel mit der Begründung hinwegsieht, der Angeklagte könne gegen den Strafbefehl ja Einspruch einlegen. Das führt im Ergebnis dazu, dass jedes mit dem Ergehen einer gesetzlich so nicht vorgesehenen gerichtlichen Entscheidung einhergehende Risiko dem Angeklagten überbürdet wird. So berühren nach der h.M. auf Verstößen gegen § 409 Abs. 1 beruhende Mängel die Wirksamkeit des Strafbefehls i.d.R. nicht; allenfalls zeitigen sie nach Einlegung des Einspruchs Wirkung. Dazu folgende

 

Rdn 793

 

3. Übersichten zu (inhaltlichen) Mängeln des Strafbefehls

 

Rdn 794

 

a) Allgemeine Vorgaben/Mängel

▪

Nr. 1 (Adressat Angeklagter Nebenbeteiligte) Mängel führen nicht zur Unwirksamkeit des Strafbefehls

 

☆ Der Strafbefehl richtet sich gegen die im Rubrum benannte Person, selbst wenn diese die Tat nicht begangen haben sollte, sodass der Adressat Angeklagter ist und einen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen muss . Insoweit besteht ein Unterschied zum Strafurteil, da durch dieses abgeurteilt wird, wer (unter welchem Namen auch immer) angeklagt un...

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