Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teileigentum: Betrieb eines Hotels

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Leitsatz

In Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, darf ein Hotel betrieben werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2 Normenkette

§ 1 Abs. 3 WEG

Sachverhalt

T begründet an einem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum. Das Grundstück ist noch unbebaut. In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung teilt T seine Absicht mit, auf dem Grundstück ein Geschäftshaus mit Wohnungen und einem Parkhaus zu errichten. T bildet u. a. einen Miteigentumsanteil mit einer Größe von 5.022/10.000. Zu diesem Miteigentumsanteil gehören diverse Räume im Untergeschoss, im Erdgeschoss und Kellergeschoss in einem Parkhaus, in einem Hochhaus und in einem weiteren Haus. Für die Räume, die im Hochhaus und in dem weiteren Haus liegen, heißt es in einer Anlage zur Teilungserklärung, es handele sich um Büros. Im Jahr 2019 beschließen die Wohnungseigentümer, dass diese Räume auch zum Zweck eines Hotelbetriebs genutzt werden dürfen. Wohnungseigentümer K greift diesen Beschluss an. Er meint, für diese Umwidmung bestehe keine Beschlusskompetenz.

2.1 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Die Benutzung der Räume als Hotel entspreche der Gemeinschaftsordnung. Die Teilungserklärung sei zumindest unklar. Daraus folge, dass sie keine Einschränkungen vorgebe (Hinweis auf BGH, Urteil v. 27.10.2017, V ZR 193/16, ZMR 2018 S. 238). In der Teilungserklärung heiße es zum einen "Geschäftshaus". Eine Festlegung, wie die Geschäftsräume genutzt werden dürfen, gebe es insoweit nicht. Dass die gewerbliche Nutzung beschränkt werden solle, gehe auch aus der Anlage nicht klar und eindeutig hervor. Zwar würden in ihr die Räume als "Büros" bezeichnet werden. Diese Nennung könne aber auch als eine Beschreibung der Lage verstanden werden.

Hinweis

  1. Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob es eine Benutzungsbestimmung gibt, die die Benutzung der Räume nur für ein Büro erla...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen Immobilien und Steuern
Praxiswissen Immobilien und Steuern
Bild: Haufe Shop

Steuerliche Chancen und Risiken bei Immobilien: dieses Buch soll Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei Erwerb, Vermietung, Veräußerung, Erbschaft und Schenkung von Immobilien verschaffen.


BGH V ZR 193/16
BGH V ZR 193/16

Leitsatz (amtlich) a) Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig aus; jedenfalls im Hinblick auf eine Einheit, an der angesichts ihrer ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren