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Teilwertabschreibung / Zusammenfassung

Hans Walter Schoor
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Begriff

Bei der Erzielung von betrieblichen Einkünften sind die einzelnen Wirtschaftsgüter, die im Laufe des Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt wurden und als Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind, mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (sog. Zugangsbewertung). In der nachfolgenden Schlussbilanz sind sie dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu bewerten (sog. Folgebewertung). Für diese Bewertung wird u. a. unterschieden zwischen Anlage- und Umlaufvermögen sowie zwischen abnutzbaren und nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern. Abnutzbare Anlagegüter sind in der Bilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch vermindert um die AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge anzusetzen.

Gewinnmindernd kann in der Steuerbilanz statt dessen auch der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die ggf. fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. Dadurch kann schon gegenwärtig der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn des Steuerpflichtigen gemindert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Teilwertabschreibung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 – 4, Nr. 2 Sätze 2 – 3 EStG geregelt. Sie findet ihr handelsrechtliches Pendant in § 253 Abs. 3 Satz 5 und § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 6.7 ff. EStR 2012, H 6.7 EStH 2023 und im BMF, Schreiben v. 2.9.2016, BStBl 2016 I S. 995, in dem sich die Finanzverwaltung zum wiederholten Mal zu diversen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der genannten Problematik geäußert und ihre bisherige Rechtsauffassung aktualisiert hat. Das genannte BMF-Schreiben[1] enthält verschiedene Anwendungsregeln bei Vornahme von Teilwertabschre...

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