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U / 8 Urteilsberatung [Rdn 3306]

Detlef Burhoff
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Rdn 3307

 

Literaturhinweise:

R. Hamm, Öffentliche Urteilsberatung, NJW 1992, 3147

Seifert, Studenten im Beratungszimmer – ein Verstoß gegen § 193 I GVG?, MDR 1996, 125

s.a. die Hinw. bei → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315.

 

Rdn 3308

1. Nach § 260 Abs. 1 muss eine Beratung des Urteils stattfinden, und zwar nach den Schlussvorträgen von StA und Verteidiger und dem letzten Wort des Angeklagten (BGH NStZ 2010, 650; OLG Köln NStZ 2010, 715; StV 1996, 13). Das schließt insbesondere in umfangreichen Verfahren eine (Vor-)Beratung nicht aus, so z.B., wenn es um die Beurteilung einer Vielzahl von im Wege des Urkundenbeweises in die HV eingeführten Urkunden geht. Entscheidend ist aber, dass auch in diesen Fällen immer nach den Schlussvorträgen des StA und des Verteidigers noch eine Schlussberatung erfolgt. Die Berufsrichter können sich jedoch schon vor den Schlussvorträgen durch die Fertigung eines Votums/Urteilsentwurfs entsprechend dem Verfahrensstand auf die Urteilsberatung vorbereiten (BGH wistra 2005, 110; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten/Äußerungen des Richters, Teil A Rdn 98).

 

Rdn 3309

2.a) Die mit der geheimen (§§ 43, 45 Abs. 1 S. 2 DRiG) Urteilsberatung zusammenhängenden Fragen sind grds. nur für das Gericht von Bedeutung. Von Belang für den Verteidiger ist, wer an der Urteilsberatung teilnehmen darf (Teil U Rdn 3310) und ob, wenn nach der Beratung nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist, ausreichend (nach-)beraten wurde (s. Teil U Rdn 3313).

 

Rdn 3310

b) Wer bei der Beratung anwesend sein darf, regelt § 193 GVG. Das sind nach § 193 Abs. 1 GVG die zur Entscheidung berufenen Richter sowie die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen (Referendare) und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit der Vors...

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