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Überschuldung: Status, Prüfung, Fortbestehensprognose / 4.1 Überschuldungsstatus (§ 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz InsO)

Prof. Dr. Markus Häfele
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4.1.1 Grundsätzliches

 

Rz. 5

Durch die nunmehr geltende zweistufige Prüfungssystematik ist die Bedeutung der Erstellung eines Überschuldungsstatus stark eingeschränkt, weil für die Unternehmensfortführung unabhängig vom Ergebnis einer Statusrechnung allein eine positive Fortbestehensprognose ausreichend ist, um eine Insolvenzantragspflicht abzuwenden. Die Erstellung eines Überschuldungsstatus ist nach IDW S 11 nur erforderlich, wenn die vorgelagerte Fortbestehensprognose negativ ausfällt.

Obwohl IDW S 11 (2023) eine klare Reihenfolge vorgibt, wird in der Unternehmenspraxis teilweise zunächst ein Überschuldungsstatus erstellt, insbesondere zur ersten Orientierung. Dies entspricht jedoch nicht der systematischen Prüfungslogik des Standards.

Der nach HGB vorgeschriebene laufende Jahresabschluss hat nach § 264 Abs. 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Der handelsrechtliche Jahresabschluss und das Rechnungswesen des Unternehmens liefern einen ersten Indikator für die Beurteilung respektive Ermittlung der tatsächlichen Vermögenslage der Gesellschaft. Größere Abweichungen zu der nachfolgenden Statusrechnung ergeben sich natürlich aus dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip und diversen zu berücksichtigenden Aktivierungsverboten. Dieser bloßen Indikatorfunktion wird dadurch Rechnung getragen, dass ein handelsbilanzieller Passivüberhang noch keine rechtliche, sondern zunächst lediglich eine bilanzielle Überschuldung zur Folge hat. Der im Rahmen einer Überschuldungsprüfung zu ermittelnde Überschuldungsstatus als Sonderbilanz kann jedoch ohne Probleme auf die Handelsbilanz (oder auf eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellte Zwischenbilan...

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