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Ungarn / III. Wirtschaftsprüfer

Torsten Braner
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Rz. 200

Die Gesellschafterversammlung wählt gem. § 3:130 Ptk. einen Wirtschaftsprüfer, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorschreibt oder das Rechnungslegungsgesetz dies verbindlich festsetzt. Das Rechnungslegungsgesetz bestimmt hierzu in § 155 Abs. 2 und 3, dass jede Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer wählen muss, deren jährliche Einnahmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren netto 300 Mio. HUF (ca. 833.333 EUR) übersteigen bzw. die in diesem Zeitraum durchschnittlich mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt hat.

 

Rz. 201

Persönliche Voraussetzung für die Bestellung ist, dass der Betreffende im Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer geführt wird, § 3:129 Abs. 2 Ptk. Somit können auch Wirtschaftsorganisationen, die in dem Verzeichnis geführt werden, Wirtschaftsprüfer einer GmbH werden. In diesem Fall ist jedoch zusätzlich auch der persönlich verantwortliche Wirtschaftsprüfer aufzuführen.

 

Rz. 202

Ausgeschlossen sind gem. § 3:129 Abs. 3 Ptk. Gründer der Gesellschaft, derzeitige Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und deren nahe Angehörige, ferner Arbeitnehmer der Gesellschaft bis drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Bei der Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind diese Ausschlussgrundsätze auch auf deren Organe anzuwenden. Die Bestellung muss befristet erfolgen, die Maximalfrist beträgt fünf Jahre.

 

Rz. 203

Der Wirtschaftsprüfer ist gem. § 3:38 Abs. 1 Ptk. dazu befugt, Einsicht in die Bücher der Gesellschaft zu nehmen, er kann Auskünfte von den Geschäftsführern, Gesellschaftern, Aufsichtsratsmitgliedern und Arbeitnehmern anfordern, er prüft das Bankkonto, die Kasse, den Wertpapier- und Warenbestand und schließlich sämtliche Verträge der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse der Gesellscha...

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