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Urlaub / 8.4 Teilzeitbeschäftigung

Christian Wäldele
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Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs bleibt eine Teilzeitbeschäftigung außer Betracht. Der Teilzeitbeschäftigte hat denselben Urlaubsanspruch wie der Vollbeschäftigte.[1] Die Länge der individuellen Arbeitszeit ist kein Kriterium zur Berechnung des Urlaubsanspruchs, sondern nur die Anzahl der regelmäßig zu leistenden Arbeitstage. Wechselt ein Beschäftigter von Teilzeitbeschäftigung in einer 5-Tage-Woche in eine Ganztagsbeschäftigung, ist dies für die Urlaubsdauer ohne Bedeutung. Lediglich beim Urlaubsentgelt ergeben sich Unterschiede.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte, dessen Arbeitszeit wöchentlich auf 5 Arbeitstage verteilt ist und der in EG 9 eingruppiert ist, wechselt am 31.5. in eine Ganztagsbeschäftigung. Der Jahresurlaub beträgt gleichwohl 30 Arbeitstage.

Hat ein in Teilzeit Beschäftigter eine weitere Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, so wirkt sich dies nicht untereinander auf die Rechte und Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf Urlaubsansprüche aus.

[1] BAG, Urteil v. 30.5.1990, 8 AZR 296/89, NZA 1991 S. 105.

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