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Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der Rentenversicherung

Michael Schulz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind bei einem bestimmten Mindestumfang der Pflegetätigkeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Diese ehrenamtliche Tätigkeit, die häufig im familiären Bereich stattfindet, ist oft mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Die betroffenen Pflegepersonen können deswegen oft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine solche nur in einem reduzierten Umfang ausüben. Die aufgrund der Pflegetätigkeit eintretende Rentenversicherungspflicht soll die daraus resultierenden Nachteile bei den späteren eigenen Rentenansprüchen ausgleichen bzw. reduzieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 44 Abs. 1 und 2b SGB XI stellt in Bezug auf die soziale Sicherung der Pflegepersonen eine sog. Einweisungsvorschrift dar. Aus ihr kann entnommen werden, in welchen Bereichen des Sozialgesetzbuches Vorschriften zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vorgesehen sind. Die konkreten Voraussetzungen zur Rentenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen sind in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI geregelt. Ergänzende Erläuterungen enthält ein Gemeinsames Rundschreiben vom 13.12.2016 (GR v. 13.12.2016).

1 Voraussetzungen der Versicherungspflicht

1.1 Keine Erwerbsmäßigkeit der Pflegeperson

Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind Personen in der Zeit,

  • in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI mit mindestens Pflegerad 2,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche,
  • in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
  • wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung hat.[1]

Dieser Personenkreis wird als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bezeichnet.

Abgrenzung zur erwerbsmäßigen Pflege

Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeüb...

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