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Versorgungsausgleich / 4.2 Externe Teilung

Mario Scharf
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Der Ausgleich bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht – externe Teilung –, soll nur in Ausnahmefällen vorkommen. In den Fällen der externen Teilung hat die ausgleichsberechtigte Person eine Zielversorgung zu wählen, zu der der Versorgungsträger den Kapitalwert für das auszugleichende Anrecht zahlt. Die ausgewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten, was in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag (Riester-Rente) gegeben ist.

4.2.1 Keine Zielversorgung gewählt

Wird keine bestimmte Zielversorgung gewählt, erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soll ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung extern geteilt werden und wird keine Zielversorgung gewählt, ist dieses Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

4.2.2 Zielversorgung gewählt

Die externe Teilung mit Wahl einer Zielversorgung ist grundsätzlich zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehepartner und dem Versorgungssystem des anderen ausgleichspflichtigen Ehepartners zu vereinbaren. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn der eine Ehepartner statt der internen Teilung einen anderen Rentenanspruch aufstocken oder neu begründen möchte.

 
Praxis-Beispiel

Aufstockung/Begründung eines Rentenanspruchs

Der Frau sollen 70 EUR aus der Betriebsrente ihres Mannes gutgeschrieben werden. Ohne die Gutschrift hätte sie keinen eigenen Anspruch auf Betriebsrente. Die Frau vereinbart daher mit dem Träger der Betriebsrente, dass die 70 EUR bei ihrer Riester-Rente gutgeschrieben werden sollen. Aufgrund dieser Vereinbarung entscheidet das Familiengericht über die externe Teilung. Der Träger zahlt einen ent...

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