Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in den §§ 233 ff. ZPO geregelt. In § 45 Satz 2 WEG wird auf die §§ 233 bis 238 ZPO verwiesen.
BGH, Beschluss v. 24.2.2022, V ZB 59/21: Legt der Rechtsanwalt die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG aF zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein, unterliegt er in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt voraussetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist.
BGH, Urteil v. 21.2.2020, V ZR 17/19: Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen.
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 1.11.2018, 2-13 S 112/17: Dem Prozessbevollmächtigten des Anfechtungsklägers ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein faktischer Verwalter die Eigentümerversammlung durchgeführt hatte. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Zustellung an einen lediglich faktischen Verwalter hat er sich jedenfalls in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden.
AG Düsseldorf, Urteil v. 5.2.2018, 290a C 90/17: Unterlässt es der klagende Wohnungseigentümer rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen, ist das Versäumnis der Klagefrist verschuldet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dann nicht gewährt werden. Ein Wohnungseigentümer, der ordnungsgemäß geladen war, muss bei etwa nachteiligen Beschlüssen alles ihm zumutbare unternehmen, um die Klagefrist zu wahren.
BGH, Beschluss v. 28.9.2017, V ZB 109/16: Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist.
BGH, Urteil v. 24.9.2015, IX ZR 206/14: Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen.