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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 2.1.3.1 Gäste

Alexander C. Blankenstein
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Gäste haben grundsätzlich kein Teilnahmerecht an der Wohnungseigentümerversammlung. Da ein Verwalter ohnehin zu Beginn der Versammlung kontrolliert, welche Wohnungseigentümer persönlich anwesend und welche vertreten sind, kann er Gäste herausfiltern. Er sollte die Wohnungseigentümer dann sogleich über die Anwesenheit der Gäste informieren und auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit hinweisen. Weiter sollte er um Mitteilung bitten, ob mit der Anwesenheit der Gäste Einverständnis besteht. Wenn auch nur ein Wohnungseigentümer mit der Anwesenheit des Gastes nicht einverstanden ist, sollte der Verwalter diesen auffordern, den Versammlungsraum zu verlassen.

Gäste können auch durch Geschäftsordnungsbeschluss zugelassen werden,[1] allerdings muss ein solcher Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Dies dürfte stets dann nicht der Fall sein, wenn dem Gast nicht auch eine beratende Funktion im Gemeinschaftsinteresse zukommt – und zwar dergestalt, dass seine Teilnahme im Interesse eines jeden einzelnen der Versammlungsteilnehmer liegt.

 

Rügelose Duldung

Wenn die Anwesenheit des Dritten rügelos geduldet wird, liegt darin ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit.[2]

[1] LG München I, Urteil v. 29.1.2015, 36 S 2567/14, ZMR 2015, 490.
[2] OLG Hamburg, Beschluss v. 11.4.2007, 2 Wx 2/07, ZMR 2007, 550.

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