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Z / 7 Zeuge, Mitangeklagter als Zeuge [Rdn 4230]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 4231

 

Literaturhinweise:

Brüssow, Mehrere Beschuldigte in der prozessualen Wechselwirkung als Beweismittel, in: Festgabe für Heino Friebertshäuser, 1997, S. 171

Grünwald, Die Verfahrensrolle des Mitbeschuldigten, in: Festschrift für Ulrich Klug, 1983, Band II, S. 493

Lenckner, Mitbeschuldigter und Zeuge, in: Festschrift für Karl Peters, 1974, S. 333

Prittwitz, Der Mitbeschuldigte – ein unverzichtbarer Belastungszeuge, NStZ 1981, 463

Richter II, Praktische Theorie. Immer noch einmal der Mitbeschuldigte als Zeuge – Zeugenvernehmung durch den Verteidiger, in: Festgabe für Karl Peters, 1974, S. 235

Schmandt, Höchstrichterliche Anforderungen an besondere Beweiskonstellationen – Aussage gegen Aussage, Aussagen von Mitbeschuldigten oder des "Kronzeugen", StraFo 2010, 446

von Gerlach, Die Vernehmung von Mitangeklagten als Zeugen, NJW 1964, 2397.

 

Rdn 4232

1. Nach überwiegender Meinung in der Lit. ist ein Mitangeklagter kein Beweismittel sui generis (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 48 Rn 21; KK/Bader, vor § 48 Rn 7; Eisenberg, Rn 927 m.w.N.; zur Befragung des Mitangeklagten durch den Angeklagten → Fragerecht des Angeklagten, Teil F Rdn 1939). Seiner Vernehmung als Zeuge steht ein Beweiserhebungsverbot entgegen (BGH NStZ 2011, 168; Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 49; LR/Becker, § 244 Rn 189, jeweils m.w.N.).

 

Rdn 4233

2. Gelegentlich möchten Gerichte jedoch einen Mitangeklagten nicht nur als Beschuldigten, sondern als Zeugen vernehmen. Dazu kommt es i.d.R. dann, wenn ein Angeklagter sich zur Sache einlässt, ein anderer hingegen nicht. Dann gilt: Die Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeugen ist nur zulässig, wenn zuvor eine Trennung der Verfahren erfolgt ist, wie z.B. durch → Abtrennung von Verfahren, Teil A Rdn 344 (BGH NJW 1985, 76; KK/Bader, vor § 48 Rn 8 f.; kritisch Eisenberg, Rn 935). Da...

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