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ZAP 11/2016, Bauträgervertrag: AGB-Klausel mit unangemessen langer Bindungsfrist unwirksam

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(BGH, Urt. v. 26.2.2016 – V ZR 208/14) • Eine Klausel, mit der sich ein Bauträger vorbehält, das Vertragsangebot eines Käufers noch drei Monate nach dessen Abgabe annehmen zu können, benachteiligt den Käufer unangemessen und ist unwirksam, da sie von der gesetzlichen Regelung des § 147 Abs. 2 BGB abweicht. Eine solche unverhältnismäßig lange Bindungsfrist kann weder damit gerechtfertigt werden, dass der Käufer der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe einer Finanzierungserklärung nicht nachgekommen ist noch aufgrund des Umstandes, dass beim Vertrieb des Verkaufsobjektes eine Vielzahl von Personen beteiligt sind. Hinweis: Ein Bauträger darf sich nicht per AGB vorbehalten, das Vertragsangebot eines Käufers noch drei Monate nach dessen Abgabe annehmen zu können. Der BGH stellt zu Recht klar, dass eine solche Bindefrist von drei Monaten gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil sie den Käufer unangemessen benachteiligt, da sie von der gesetzlichen Regelung des § 147 Abs. 2 BGB abweicht. Im Rahmen eines Bauträgervertrags beträgt die Annahmefrist vier Wochen. Davon darf der Bauträger auch nicht mit dem Hinweis abweichen, dass sich der Käufer verpflichtet hat, rechtzeitig eine Erklärung zur Finanzierung abzugeben. Dies kann kein Grund sein, die unverhältnismäßig lange Bindungsfrist zu rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 391/2016

ZAP 11/2016, S. 560 – 560

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