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ZAP 1/2021, Berufsrechtsreport / 4. Werberecht

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Das OLG Köln (Urt. v. 17.1.2020 – 6 U 101/19, ZAP EN-Nr. 136/2020) hatte über Briefbogen zu entscheiden, auf dem mehrere Städtenamen abgedruckt waren, obwohl die beklagte Sozietät in den genannten Städten keine Büroräume unterhielt. Das OLG sah hierin eine erheblich irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, da der Abdruck von Städtenamen, sofern ihm kein klarstellender Hinweis beigefügt sei, fälschlich suggeriere, dass die genannten Orte auch als Kanzleistandort betrieben werden. Es spiele keine Rolle, ob an den Orten tatsächlich Zweigstellen betrieben würde, da auch die Abgrenzung zwischen Kanzlei und Zweigstelle kenntlich zu machen sei.

Der AGH NRW hat entschieden, dass die Verwendung eines anwaltlichen Briefkopfs mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am OLG” irreführend sei und damit gegen § 43b BRAO i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG verstoße (Urt. v. 19.6.2020 – 1 AGH 36/19 m. zust. Anm. Günther GRUR-Prax 2020, 573). Es werde dadurch ein besonderer Status bzw. eine besondere Qualifikation im Vergleich zu anderen Anwälten suggeriert, der seit der Aufhebung der sog. Singularzulassung vor mehr als zwölf Jahren tatsächlich nicht mehr existieren könne. Mit seiner Entscheidung begibt sich der AGH auf einen Kollisionskurs zum I. Zivilsenat, der noch 2013 eine Anwaltswerbung mit dem Zusatz „Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt” für zulässig erachtet hatte (Urt. v. 20.2.2013 – I ZR 146/12; dazu Deckenbrock NJW 2013, 2673). Das OLG sieht seine Einschätzung jedoch als gerechtfertigt an, weil der im BGH-Fall verwandte Zusatz – augenscheinlich – wesentlich spezifischer gewesen und seither noch einmal längere Zeit seit der Aufgabe der Singularzulassung vergangen sei.

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