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ZAP 18/2016, Praktische Fragen zu Abstandsverstößen im v ... / 5. Abstandsmessung ohne technische Geräte

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a) Allgemeines

Grundsätzlich ist auch eine Messung des eingehaltenen Abstands nur durch Polizeibeamte ohne technische Geräte zulässig und möglich (vgl. auch Krumm NZV 2004, 374). Dies geschieht meist dadurch, dass die Polizeibeamten durch Beobachtung die Unterschreitung des erforderlichen Abstands feststellen, und zwar entweder durch Nachfahren auf einem anderen Fahrstreifen (OLG Düsseldorf DAR 2000, 80) oder auch durch Vorausfahren. In diesem Fall wird der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug durch Umschauen oder durch den Innenspiegel festgestellt (BayObLG zfs 1997, 20; OLG Celle NZV 1993, 490; OLG Köln VRS 60, 62).

Diese Methode ist in der Rechtsprechung ebenfalls als grundsätzlich zuverlässig anerkannt. Es sind allerdings dieselben Fehler möglich wie bei der Geschwindigkeitsmessung durch Vorausfahren oder Nachfahren, weshalb hier ebenso hohe Anforderungen an die Feststellungen gestellt werden wie der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (vgl. dazu OLG Düsseldorf DAR 2014, 335 = VRR 2014, 191 = VA 2014, 47). Im Übrigen muss zwischen Nachfahren und Vorausfahren unterschieden werden.

b) Nachfahren

Für das Nachfahren auf einem anderen Fahrstreifen geht die Rechtsprechung davon aus, dass erfahrene Polizeibeamte bei längerer gleich bleibender Messstrecke einen auffällig verkürzten Abstand des Vorausfahrenden zu dessen Vordermann ausreichend schätzen können (OLG Düsseldorf DAR 2000, 80 m.w.N.). Für ungeübte Polizeibeamte gilt das nicht unbedingt (OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch ist eine Beobachtung aus 100 m Entfernung nicht ausreichend (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 379). Auch gegen Schätzungen bei Nachfahren auf demselben Fahrstreifen bestehen Bedenken (OLG Düsseldorf VRS 103, 305 = NZV 2002, 519). Eine festgestellte Länge der überprüften Fahrstrecke von 600 m und ein Abstand des Überwachungsfahrzeugs von ca. 40...

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