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ZErb 03/2024, Zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 2287 BGB innerhalb der Anfechtungsfrist

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Leitsatz

1. Ist der Erblasser berechtigt, den Erbvertrag oder ein für ihn bindend gewordenes Testament anzufechten, kann der Erbe keinen Anspruch gem. § 2287 BGB geltend machen, wenn der Erblasser zum Nachteil des Vertrags- oder Schlusserben noch innerhalb der Anfechtungsfrist Schenkungen vornimmt, auch wenn das Testament letztlich gar nicht angefochten wird.

2. Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gem. § 2287 Abs. 1 BGB ist, dass der Erblasser die unentgeltliche Verfügung in der Absicht vorgenommen hat, den durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eingesetzten Erben zu benachteiligen. Eine solche Benachteiligungsabsicht ist zu verneinen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

OLG Hamm, Urt. v. 9.3.2023 – 10 U 28/22

1 Gründe

Der Kläger ist das einzige Kind des am 0.0.1941 geborenen und am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers Q. L. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau.

Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau G. L., der Mutter des Klägers, am 19.11.1997 ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Testaments (Bl. 9 GA) verwiesen.

Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb im März 2001. In der Folgezeit lernte der Erblasser die im Jahr 1963 geborene Beklagte kennen. Im Jahr 2002 verkaufte er eine aus seiner Familie stammende Immobilie für 309.000 EUR. Zu dem Kläger hatte der Erblasser ab Dezember 2003 keinen Kontakt mehr.

Zumindest seit 2004 litt der Erblasser an einer chronischen Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Im Jahr 2007 gab die Beklagte ihre damalige Wohnung auf und zog zu dem Erblasser in die Mietwohnung X.-straße 00 in Z. Am 0.0.2008 heirateten sie.

Mit notariellem Vertrag vom 13.2.2008 (UR-Nr. 98/2008 des No...

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  Leitsatz (amtlich) Erben können ein vom Erblasser aus der (künftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundstück herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.  Normenkette BGB §§ 812-814, 2287 ...

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