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ZErb 06/2011, Die Stundung des Pflichtteils nach der Erbrechtsreform

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Einführung

Die Möglichkeit, die Auszahlung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB stunden zu lassen, hat bisher in der Praxis keine erhebliche Rolle gespielt. Dies lag zum einen darin begründet, dass die Stundungsmöglichkeit vor der Erbrechtsreform ausschließlich pflichtteilsberechtigten Erben zur Verfügung stand, zum anderen darin, dass eine Stundung des Pflichtteils nur dann in Betracht kam, wenn die sofortige Auszahlung für den Erben eine "ungewöhnliche Härte" bedeutete.

I. Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten durch die Erbrechtsreform

Nach der Erbrechtsreform dürfte von der Stundungsmöglichkeit des § 2331 a BGB häufiger Gebrauch gemacht werden. Die wesentliche Änderung, die § 2331 a BGB mit der Erbrechtsreform erfahren hat, besteht darin, dass nicht mehr nur selbst pflichtteilsberechtigte Erben die Stundung des Pflichtteils verlangen können, sondern jeder beliebige Erbe. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift leicht abgeändert, um die Stundung des Pflichtteils "maßvoll zu erleichtern".[1] Statt einer "ungewöhnlichen Härte" genügt auf Seiten des Erben eine "unbillige Härte". Für den Pflichtteilsberechtigten muss die Stundung nicht mehr zumutbar sein, seine Interessen sind nunmehr nur noch "angemessen zu berücksichtigen". Die praktische Relevanz dieser Änderungen wird bezweifelt.[2] Den Gerichten dürften sie es aber immerhin "maßvoll erleichtern", die Stundung eines Pflichtteils zu begründen.

Dieser Beitrag konzentriert sich darauf, dem Praktiker das nötige Rüstzeug an die Hand zu geben, um von den erweiterten Möglichkeiten des § 2331 a BGB Gebrauch zu machen.

Der nicht verklagte Erbe kann das Stundungsverlangen vor dem Nachlassgericht stellen (III.), der verklagte Erbe kann von der Stundungsmöglichkeit im Zivilverfahren Gebrauch machen (IV.)

[1] BT-Drucks. 16/8954, S. 21.
[2] Vgl. Knut Werner Lange, Das Gesetz zur Reform des Erb- u...

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