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ZErb 07/2011, Umwandlung während der Behaltensfrist nach ... / Anmerkung

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Grundsätzlich stellen auch Umwandlungsvorgänge iSd §§ 20, 24 UmwStG Veräußerungsfälle dar. Vor diesem Hintergrund würde es sich ohne ausdrückliche anderweitige Anordnung – konkret § 13 a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG (sowohl in der alten als auch in der aktuellen Gesetzesfassung) – um begünstigungsschädliche Vorgänge nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG handeln. Dieses Ergebnis würde jedoch den in den §§ 20 und 24 UmwStG zum Ausdruck kommenden ertragsteuerlichen Wertungen diametral entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund ordnet § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG an, dass nicht die Durchführung der von den §§ 20, 24 UmwStG erfassten Maßnahmen einen begünstigungsschädlichen Nachsteuertatbestand darstellt, sondern vielmehr erst die anschließende Veräußerung der durch diese Maßnahme erworbenen Anteile.

§ 20 UmwStG betrifft die Einbringung von Betriebsvermögen in die Kapitalgesellschaft, § 24 UmwStG die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft. Entscheidend ist jeweils, dass die Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Ob hingegen die Einbringung steuerlich zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten stattfindet, spielt keine Rolle. Denn erbschaftsteuerrechtlich kommt es insoweit nicht auf die Vermeidung einer ertragsteuerlichen Gewinnrealisierung an, sondern auf die (tatsächliche) Fortführung des Betriebs (wenn auch in anderer Rechtsform, vgl. Riedel in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13 a Rn 174). Denn maßgeblich ist – wie der BFH nun zutreffend ausführt – die fortbestehende Bindung des begünstigt erworbenen Vermögens in einem Unternehmen. Diese rechtfertigt – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht – die erbschaftsteuerliche Begünstigung. Sie wird insbesondere auch nicht...

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