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ZErb 10/2024, Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung

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Leitsatz

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.

BFH, Urt. v. 28.2.2024 – II R 25/21

1 Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im Jahr … zusammen mit ihrem Ehemann die U-Familienstiftung. Die Stiftung wurde mit Vermögen ausgestattet; der Steuerwert des übertragenen Vermögens beträgt unter den Beteiligten unstreitig 443.051 EUR.

Das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung der Familienstiftung enthielt als Zweck die angemessene Versorgung der Klägerin und ihres Ehemanns (§ 3 Buchst. a der Stiftungssatzung), die angemessene finanzielle Unterstützung der im Jahr … geborenen Tochter der Stifter (§ 3 Buchst. b der Stiftungssatzung) sowie die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation (§ 3 Buchst. c der Stiftungssatzung).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte), das zuständige FA, sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als "entferntest Berechtigten" i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG die in § 3 Buchst. c der Stiftungssatzung angeführten "weiteren Abkömmlinge" an. Das FA ordnete den Erwerb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerklasse I ("Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder") zu und brachte gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für die "übrigen Personen der Steuerklasse I" einen Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR in A...

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