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zerb 9/2014, Einzelfragen der testamentarischen Erbeinsetzung

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Aktuelle Rechtsprechung des 31. Zivilsenats des OLG München

1

Für den in allgemeinen Zivilsachen tätigen Juristen steht die objektive Bedeutung empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Mittelpunkt seiner Überlegungen, also die Frage danach, wie der Erklärungsempfänger eine Willensäußerung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.[2] Dagegen ist es das Ziel der Testamentsauslegung, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, es muss also geklärt werden, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.[3] Diese sattsam bekannte Unterscheidung leuchtet in der Theorie unmittelbar ein, muss aber in der Praxis immer wieder neu erarbeitet werden. Deshalb haben wir Ihnen Fälle mitgebracht, in denen sich der Senat in den letzten 2 Jahren mit Fragen der Testamentsauslegung zu befassen hatte.

[2] Palandt-Ellenberger, 73. Aufl 2014, Rn 9 zu § 133 BGB mwN.
[3] Palandt-Weidlich, aaO, Rn 1 zu § 2084 BGB mwN.

I. Wenigstens etwas – Umdeutung eines unwirksamen Ehegattentestaments in ein Einzeltestament?

Das Heureka des Juristen wandelt sich gelegentlich in Enttäuschung, da die Prüfungsarbeit mit der Feststellung häufig nicht beendet ist, dass eine Erklärung formunwirksam ist. Das heißt etwa beim gemeinschaftlichen Testament, dass sich an die Feststellung, dass ein gemeinschaftliches, eigenhändiges Testament nicht den Formerfordernissen des § 2267 BGB genügt, weil es nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet ist, die Frage anschließt, ob es mgw. als eigenhändiges Testament eines der beiden Ehegatten wirksam ist. Voraussetzung ist, dass das Fragment des gemeinschaftlichen Testaments von einem der Ehegatten ge- und unterschrieben ist. Die schwierigere Frage ist die sich anschließende, nämlich die danach, ob der "schreibende" Ehegatte das, was er als gemeinschaftliche Verfügung entworfen hat, auch als Einzeltestament wollte. Einen solchen Fal...

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